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SH-NEWS 2010/137 vom 19.07.2010: Rechtzeitig Vorsorge für Ernstfall treffen

Vorsorgemöglichkeiten Teil 4: Vorsorgevollmacht...

(LAG SH-Schn.) Der Teil 4 der Artikelserie „Rechtzeitig Vorsorge für Ernstfall schaffen“ informiert zur Vorsorgevollmacht.

Mit diesem Beitrag soll jeder Einzelne zum Nachdenken angeregt werden, sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen und Vorsorge für den „Ernstfall“ zu treffen. Niemand ist zu jung, um über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken.
Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeber liegt derzeit mit über 65 Jahren viel zu hoch – gemessen an der an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.

Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Eine solche kann nicht nur infolge Alters und Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituation.

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Der Bevollmächtigte wird nicht vom Gericht beaufsichtigt und ist gegenüber dem Gericht auch nicht rechenschaftspflichtig.

Eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Und Vertrauen kann immer missbraucht werden. Eine gewisse Absicherung gegen Missbrauch bietet die Bevollmächtigung mehrerer Personen in der Weise, dass diese nur gemeinsam handeln dürfen.

Eine Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßen Hilfsbedürftigkeit eine oder mehrere Personen mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen.
Damit bestimmt allein der Vollmachtgeber die Vertrauenspersonen, die ihn vertreten sollen, wenn er nicht mehr im Stande ist, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen.

In der schriftlich zu erstellenden Vollmacht, in welcher der Bevollmächtigte klar zu nennen ist, können Regelungen zu folgenden Bereichen getroffen werden: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden sowie Todesfall.
Bezeichnet wird der Bevollmächtigte am besten mit Namen, Vornamen, Adresse und mit Geburtsdatum.

Eine spätere Geschäftsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Sollten zum Zeitpunkt des Schreibens Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen, empfiehlt sich das vorherige Einholen eines ärztlichen Attestes oder die notarielle Beurkundung.
Wer keine Vorsorgevollmacht erstellen möchte, kann eine Betreuungsverfügung erstellen. Im Teil 1 der Artikelserie (siehe SH-NEWS 2010/063) wurde die Abfassung einer Betreuungsverfügung näher erläutert.

Vorteile

Bei einer rechtlich gut formulierten Vollmacht hat der Bevollmächtigte ohne große Bürokratie und ohne umständliche gerichtliche Verfahren die gleichen Rechte und die gleichen tatsächlichen Möglichkeiten wie der vom Betreuungsgericht bestellte rechtliche Betreuer.
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Die Erklärung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des "Vollmachtgebers" voraus.

Gültigkeit

Dies hängt vom Willen des "Vollmachtgebers" ab. Die Vollmacht kann sofort gelten. Die Gültigkeit der Vollmacht kann auch an das Vorliegen einer ärztlich dokumentierten Geschäftsunfähigkeit geknüpft sein.
Um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte den Auftrag annimmt und im Ernstfall tätig wird, sollte er die Vorsorgevollmacht gegenzeichnen.

Wünsche und Vorstellungen

Durch eine Innenvollmacht, die nur für den Bevollmächtigten bestimmt ist können Wünsche verdeutlicht werden. Hier können Handlungsanweisungen niedergelegt werden, wie etwa bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten etc. zu beschenken.

Form

Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte sowie Darlehnsaufnahme ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend. Für Bankgeschäfte reicht das Hinterlegen einer Bankvollmacht aus. Oft erkennen diese aber Vollmachten nur an, wenn hierfür ein bankeigenes Formular verwendet worden ist.
Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise Eheschließung, Testamentserrichtung, können nicht übertragen werden.

Aufbewahrung

Aufbewahrt werden soll die schriftliche Vollmacht an einem leicht zugänglichen Ort. Die Vollmacht kann auch an eine Vertrauensperson übergeben werden, die sie im Bedarfsfall dem Bevollmächtigten aushändigt.
Sollten Personen absprachewidrig vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, kann Schadensersatz gefordert werden.

Unabhängig davon besteht gegenwärtig auch die Möglichkeit, die Vollmacht bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Die Information über das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht kann zudem bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Wird ein Betreuungsgericht um einen Betreuerbestellung gebeten, fragt es dort nach und braucht somit nicht wirksam werden.
Die Vollmachturkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht.

Entscheidungsfreiheit des Bevollmächtigten

Wenn der Bevollmächtigte über die Beendigung des Mietverhältnisses (Wohnraum) oder eine Entscheidung im Bereich risikoreicher Operationen (z.B. Amputationen oder Transplantationen) oder freiheitsentziehender Maßnahmen, wie eine Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen, Bettgitter oder Bauchgurte entscheiden soll, muss dieses ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht benannt werden. Der Bevollmächtigte muss hierzu
grundsätzlich im Vorfeld eine Genehmigung vom Betreuungsgericht einholen.

Sicherstellung der Vertretung bei Verhinderung eines Bevollmächtigten

Dem Bevollmächtigten kann in der Vollmacht die Möglichkeit eingeräumt werden, Untervollmachten zu erteilen, um im Bedarfsfall die Vertretung sicherzustellen. Die Vorsorgevollmacht bietet aber auch die Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zu bezeichnen.

Gültigkeit über den Tod

Nach überwiegender Ansicht gilt die Vollmacht über den Tod hinaus und muss vom Erben widerrufen werden. Jedoch gibt es schon Rechtsprechungen, die dies erheblich einschränkt.
Aus diesem Grund sollten in der Vorsorgevollmacht möglichst klare Regelungen für den Todesfall getroffen worden sein.
Eine Vollmacht über den Tod vermeidet Schwierigkeiten. Wenn es um die Regelung der Bestattungsfragen oder die Nachlassabwicklung geht.

Kontrolle des Bevollmächtigten

Oft ist der Vollmachgeber zu der Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage oder wegen seiner Geschäftsunfähigkeit kann er die Vollmacht nicht mehr widerrufen.
Wurde in der Vollmacht keine Kontrollregelung getroffen, kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit der Patientenverfügung verwechselt werden.

Formular Vorsorgevollmacht

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