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SH-NEWS 2010/135 vom 18.07.2010: Mit dem Rollstuhl im Straßenverkehr

Sicher im öffentlichen Verkehrsraum bewegen...

(LSKS/mbg) In letzter Zeit sind für Nutzer von Rollstühlen durch Verlautbarungen des Gesetzgebers, durch Presseveröffentlichungen und Diskussionen mit anderen Verkehrsteilnehmern offenbar Unklarheiten entstanden, welche öffentlichen Verkehrsflächen unter Beachtung welcher Grundsätze durch diesen Personenkreis genutzt werden dürfen.

Mit dem folgenden Beitrag wird eine Klarstellung versucht, welche gesetzlichen Regelungen zu beachten und welche individuellen Verhaltensweisen zu empfehlen sind.

Im Allgemeinen gelten Personen im Rollstuhl 1), unabhängig von der Bauart und Ausstattung ihres Hilfsmittels, sinngemäß auch Nutzer von Seniorenfahrzeugen (Elektroskooter, Gehwagen), straßenverkehrsrechtlich als Fußgänger.
Für motorisch angetriebene Rollstühle mit Fahrgeschwindigkeiten über 6 kmh ist jedoch eine Fahrzeughaftpflichtversicherung erforderlich, deren Kosten in der Regel die Krankenkassen bzw. Berufsgenossenschaften übernehmen, wenn sie das Hilfsmittel finanziert haben.

Nach dieser Einordnung dürfen Personen im Rollstuhl 1) alle öffentlichen Verkehrsflächen nutzen, die Fußgängern zugeordnet sind.
Das sind u.a. Gehwege (Zeichen 239 StVO), Fußgängerbereiche (Zeichen 242 StVO), kombinierte Geh-/Radwege (Zeichen 240 StVO) sowie alle anderen, Fußgängern vorbehaltenen Flächen wie Parks, befestigte Wald- und Wanderwege, Spielplätze, Sportanlagen, Haltestellenanlagen öffentlicher Verkehrsmittel u. a.

Dabei gilt auch für sie der § 1 StVO „Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht…“, insbesondere bei Richtungswechseln, beim Queren von Fahrbahnen einschl. Radwegen sowie für die Wahl der Fahrgeschwindigkeit, die auf diesen Flächen in der Regel 6 kmh nicht übersteigen soll.
Das Nebeneinanderfahren mehrerer Personen im Rollstuhl auf Gehwegen ist zu vermeiden.

Die Nutzung von Radwegen (Zeichen 237 StVO) und Reitwegen (Zeichen 238 StVO) ist für Personen im Rollstuhl unzulässig.
Wenn Radwege unmittelbar neben Gehwegen geführt sind (Zeichen 241 StVO), dürfen sie unter Beachtung der Vorfahrtberechtigung ggf. nahender Radfahrer nur kurzzeitig, z.B. zum Ausweichen von Fußgängergruppen auf dem Gehweg oder an Kreuzungen und Einmündungen zur Nutzung der ggf. dort vorhandenen Bordabsenkungen befahren werden.

Radwanderwege/Fernradwanderwege sind, insofern kein gesonderter Fußgängerbereich ausgewiesen wird (Zeichen 241 StVO), als kombinierter Fuß-/Radweg (Zeichen 240 StVO) eingerichtet.
Sie dürfen von Personen im Rollstuhl in der angegebenen Fahrtrichtung genutzt werden. Es ist generell rechts zu fahren.
Gemäß § 1 StVO ist hier jedoch wegen des in der Regel schneller fließenden Radverkehrs besondere Aufmerksamkeit beim Überholen, beim Wechsel der Fahrtrichtung und beim Anhalten erforderlich.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Personen im Rollstuhl 1) aller Bauarten und Ausstattungsvarianten die äußerste rechte oder linke Fahrbahnseite benutzen, wenn kein Gehweg vorhanden oder wegen seiner Gestaltung (zu schmal, Hindernisse, sehr uneben) nicht gefahrlos berollbar ist. Gleisanlagen von Straßen-/Stadtbahnen sind frei zu halten.
Das gilt auch für das Befahren von Einbahnstraßen (Zeichen 353 StVO) entgegengesetzt zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung.

Das Einschwenken auf die Fahrbahn bzw. eine ggf. erforderliche Straßenquerung muss in diesem Falle mit besonderer Vorsicht erfolgen.
Das heißt, es ist abzuwarten, bis der Fahrverkehr das Einschwenken bzw. die Querung erlauben.

Personen im Elektrorollstuhl/Elektroskooter mit straßenverkehrstauglicher Ausstattung (u.a. Blinklicht, Warnblinklicht, akustisches Warnsignal, bei Dunkelheit Beleuchtung vorn und hinten) und Fahrzeughaftpflichtversicherung dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften auch die Fahrbahnen benutzen, wenn sie über die dazu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der StVO verfügen.

Sie gelten dann als langsam fahrende Kraftfahrzeuge und sind im vollen Umfang den im Straßenverkehr geltenden Regelungen unterworfen.
Von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn gleichwertige Alternativen im Fußgängerbereich nicht zur Verfügung stehen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Ortsverbindungsstraßen ohne Gehweg) ist von Personen im Rollstuhl 1) in jedem Fall die äußerste linke Fahrbahnseite zu benutzen. Das gilt auch für Begleitpersonen.

Autobahnen (Zeichen 330 StVO), Kraftfahrstraßen (Zeichen 331 StVO) sowie Straßen/Fahrbahnen mit vorgeschriebener Richtgeschwindigkeit (Zeichen 380 StVO) dürfen Personen im Rollstuhl generell nicht benutzen.
Vom Befahren stark frequentierter Bundesstraßen (Zeichen 401 StVO) und sonstiger Fernverkehrsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Rollstuhl wird auch dann dringend abgeraten, wenn keine spezielle Verbotskennzeichnung für den Fußgängerverkehr vorliegt, da dort in Gefahrensituationen in der Regel keinerlei Ausweichmöglichkeit am Fahrbahnrand besteht.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das vom Landesverband Selbsthilfe Sachsen e.V. (LSKS) und von andereren Behindertenvereinigungen sowie weiteren Partnern angebotene Mobilitätstraining hingewiesen.
Das Angebot des LSKS finden sie unter unter

Angebote des Selbsthilfenetzwerkes/Weiterbildung

1) Rollstuhl im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses der GKV

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