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SH-NEWS 2010/132 vom 14.07.2010: Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 verabschiedet

Dauer des Wehr- und Zivildienstes gekĂĽrzt...

(Bundesregierung/LAG SH-Schn.) Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vom 26.10.2009 wurde festgelegt, die Dauer des Grundwehrdienstes bis spätestens zum Januar 2011 um drei Monate (von neun auf sechs Monate) zu verkürzen.
Der Deutsche Bundestag hat am 17.06.2010 das Wehrrechtsänderungsgesetz verabschiedet.
Das neue Gesetz tritt am 01.12.2010 in Kraft.

Wehrdienst

Kernpunkt ist eine Verkürzung der allgemeinen Grundausbildung von drei auf zwei Monate. Dadurch kommt es zu einer frühen und dadurch längeren Verwendung auf dem nachfolgenden Posten in der Truppe. Gleichzeitig wird die Ausbildung spezifisch auf den späteren Einsatz ausgerichtet.

So fällt etwa die Krisenbewältigung aus der allgemeinen Grundausbildung und wird nur bei Bedarf nachgeholt.

Künftig entfällt allerdings die Möglichkeit, seinen Wehrdienst in Etappen zu leisten. Früher war es noch möglich, nach sechsmonatigem Grundwehrdienst die restlichen drei Monate in zwei weiteren Abschnitten abzuleisten. Das fällt demnächst weg, da der Wehrdienst ja schon auf sechs Monate verkürzt wurde.

Gleichzeitig verkĂĽrzt sich auch der Erholungsurlaub von neun auf sechs Tage, je einen Tag pro Monat.

Zivildienst

Auch der Zivildienst endet nach sechs Monaten. Es besteht aber die Möglichkeit, den Dienst zu verlängern. Das betrifft einen Zeitraum von mindestens drei bis maximal sechs Monate.
Eine Verlängerung kann frühestens zwei Monate nach Dienstantritt beim Bundesamt für Zivildienst beantragt werden. Das Engagement kann aber jederzeit beendet werden.

Die Regelung gilt rückwirkend für junge Männer, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst zum 01.07.2010 angetreten haben.

Zivildienstleistende, die am 31.12.2010 sechs Monate oder länger Dienst geleistet haben, scheiden mit Ablauf dieses Tages aus. Sie können aber auf eigenen Wunsch und Antrag auch noch neun Monate Dienst zu den bisherigen Bedingungen leisten.

Dienstpflichtige, die zum 01.07.2010 oder später einberufen wurden, leisten nur noch sechs Monate Zivildienst.
Einberufungsbescheide, die bei einem Dienstantritt 01.07.2010 oder später noch auf neun Monate Dienstdauer ausgestellt sind, werden auf die kürzere Dienstdauer von sechs Monaten geändert.

Dienstpflichtige, die zum 01.05.2010 oder zum 01.06.2010 den Dienst antraten, werden nach acht bzw. sieben Monaten Zivildienst zum 31.12.2010 entlassen.

Wer ursprĂĽnglich zu einer Dienstdauer von neun Monaten einberufen wurde, kann auf Antrag neun Monate Dienst leisten.

Während der freiwilligen Verlängerung sind die jungen Männer genauso gut sozial abgesichert, wie in den sechs Monaten des Pflichtdienstes. Für sie gilt auch in dieser Zeit weiterhin das Arbeitsplatzschutzgesetz.

Der Sold entspricht dem Sold eines Zivis nach jetzigem Recht in den letzten Dienstmonaten (Soldgruppe 3). Dazu kommen Sachleistungen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung, die ggf. ausgezahlt werden. AuĂźerdem kann die Dienststelle einen Soldzuschlag zahlen.

Innerhalb des Pflichtdienstes wird künftig Urlaub von einem Tag pro Monat, also insgesamt sechs Tagen, gewährt. Bei einer freiwilligen Verlängerung beträgt der Urlaubsanspruch weiterhin für jeden Dienstmonat 1/12 des Jahresurlaubs von Soldaten.

Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn ein „Anderer Dienst im Ausland“ nach § 14b Zivildienstgesetz oder ein „Freiwilliges Jahr“ nach § 14c Zivildienstgesetz von acht Monaten Dauer (bisher elf Monate) geleistet wurde. Es steht natürlich jedem frei, den Auslandsdienst oder das Freiwillige Jahr freiwillig auch längere Zeit zu leisten.

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